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Was macht eigentlich ein Kinderanwalt?
Seit dem 1. Juli 1998 hat jedes Kind bzw. jeder Jugendliche (auch Pflege- und Adoptivkinder), der direkt oder indirekt in einem Familiengerichtsverfahren beteiligt ist, Anspruch auf einen Kinderanwalt ( §50 FGG ) Ein Kinderanwalt vertritt die Interessen der Kinder bei: - Scheidung der Eltern - Besuchsregelungen - Wohnen bei Mutter oder Vater oder ... - Herausnahme aus der Pflegestelle
Warum braucht ein Kind einen Kinderanwalt? Wenn die Eltern sich trennen oder scheiden lassen, ist es ihr Wunsch, den anderen in Zukunft so wenig wie möglich zu sehen. Schwierig wird es nur, wenn sie gemeinsame Kinder haben, da Kinder außer dem Wunsch auch noch das Recht haben, den anderen Elternteil in Zukunft zu sehen. Die Eltern als Erwachsene nehmen sich für die folgenden Gerichtsprozesse einen Rechtsanwalt, um gut vertreten zu sein - die Kinder sollen trotz ihres geringen Alters alleine ihre Interessen vertreten. Der Kinderanwalt gibt den Kindern vor Gericht eine
Stimme, die sich zwischen zwei Anwälten, einem Richter und den Eltern behaupten
kann. Er vertritt den Willen der Kinder, im Gegensatz zum Jugendamt, das sich um
die ganze Familie kümmern muß und es deswegen vermeidet, irgendeiner der
beteiligten Parteien zu nahe zu treten. . Was macht ein Kinderanwalt? Der Kinderanwalt nimmt Kontakt zum Kind auf und bespricht in mehreren Gesprächen mit dem Kind dessen Wünsche. Die Gespräche finden in verschiedenen Umgebungen statt, mit dem Kind alleine und auch in Gegenwart der mitbetroffenen Erwachsenen. Wenn er den Willen des Kindes erfasst hat, stellt er dem zuständigen Richter und den Eltern den Willen des Kindes dar. Der Kinderanwalt bereitet die Kinder auf das Verfahren vor und begleitet sie zu den Terminen. Außerdem ist es auch in strittigen Fällen möglich, mit den beteiligten Erwachsenen und dem Kind bzw. Kindern, in Gesprächen vor dem eigentlichen Gerichtstermin, eine für alle gangbare Lösung zu finden.
Wie bekomme ich einen Kinderanwalt? Mit meiner Hilfe - Anruf oder mail genügen und ich melde mich . Dem zuständigen Richter muß möglichst ein schriftlicher Antrag eingereicht werden, in dem um die Bestellung eines Verfahrenspflegers (Kinderanwalt) gebeten wird. Wichtig ist, daß ein ANTRAG gestellt wird, denn darauf muß der Richter reagieren und seine Entscheidung schriftlich begründen. Sollte der Antrag während eines Gerichtstermines gestellt werden, so ist auf das Wort "Antrag" und auf die Aufnahme ins Protokoll zu achten. Bei dem Antrag können, wenn möglich, die einschlägigen Gesetze genannt werden. Der Antrag kann schon den Namen des Kinderanwaltes beinhalten, durch den man sich gut vertreten fühlt. Enthält der Antrag keinen Namen, so bestimmt der Richter einen Kinderanwalt / Verfahrenspfleger. Weitere Infos unter Handy: 0171 50 70 212 Praxis für Sozialpädagogische Dienstleistungen Fax: 02424 90 11 21
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